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Hilfsmittelverzeichnis der Produktgruppen in der Übersicht



Absauggeräte

Sekret-Absauggeräte

Sekret-Absauggeräte bestehen aus einer wartungsfreien Absaugpumpe, einem Schlauchleitungssystem und einem Sekretbehälter. Bei Betrieb erzeugt die elektromotorische Pumpe einen Unterdruck. Mittels eines Einmal-Absaugkatheters (Zubehör), der an das Schlauchleitungssystem angeschlossen wird, wird das Bronchialsekret in den Sekretbehälter geleitet und dort gesammelt.

In der Regel kann der Unterdruck - bei verschlossenem Absaugschlauch - an einem Manometer abgelesen werden. 

Der einzusetzende Unterdruck variiert u. a. in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten und der Konsistenz des Bronchialsekrets.

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Adaptionshilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

dienen dem Behinderungsausgleich, wenn infolge Krankheit oder Behinderung Geräte und Gegenstände des täglichen Lebens nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können. Mithilfe der Adaptionshilfen können Geräte und Gegenstände, die unabdingbar mit der täglichen Lebensführung und Alltagsbewältigung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse verbunden sind, wiederverwendet werden.

Adaptionshilfen sind:

  • Anziehhilfen
  • Ess- und Trinkhilfen
  • Rutschfeste Unterlagen
  • Greifhilfen
  • Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte der Körperhygiene

Anziehhilfen sollen z. B. bei Bewegungseinschränkungen das selbstständige An - und Ausziehen ermöglichen. Hierzu zählen Anziehhilfen für Kleidungstücke, Knöpfhilfen sowie Strumpf - bzw. Strumpfhosenanziehhilfen.

Des Weiteren gibt es für Kompressionsstrümpfe bzw. – Strumpfhosen An- und Ausziehhilfen. So erreicht man durch Anziehgestelle, über die der Kompressionsstrumpf/die Kompressionsstrumpfhose gezogen und vorgedehnt wird, einen leichteren Einstieg in den Strumpf und leichteres Anziehen. Diese Hilfsmittel ermöglichen es, den Kompressionsstrumpf im Unterschenkelbereich an- und auszuziehen. Andererseits gibt es Gleithilfen aus gleitfähigen textilen Geweben, die als Anziehhilfen genutzt werden. Derartige Hilfsmittel können teilweise auch mit speziellen Griffen und Griffverlängerungen ausgestattet sein. Nach ausreichender Übung kann der Kompressionsstrumpf bzw. die Kompressionsstrumpfhose selbstständig an- und - je nach Produkt – ggf. auch ausgezogen werden.

Zu den Ess- und Trinkhilfen gehören Besteckhalter, Griffverdickungen/-verlängerungen für Essbesteck sowie Halterungen bzw. Handspangen für Trinkgefäße/-becher, Tellerranderhöhungen, Saug- und Trinkhilfen sowie Essapparate in verschiedenen Versionen für unterschiedliche Indikation und Einsatzbereiche.

Rutschfeste Unterlagen aus Kunststoff verhindern das Wegrutschen von Gegenständen und ermöglichen so das Greifen dieser Gegenstände.

Greifhilfen, wie z. B. Universalgriffe, Greifzangen, Türgriffverlängerungen, ermöglichen die Nutzung, das Erreichen und das Heranholen von Gegenständen.

Mit sogenannten pneumatischen Greifhilfen können bestimmte Greifaktivitäten durchgeführt werden.

Halter, Halterungen und Greifhilfen, wie Fönhalterungen, Zahnbürstenhalter, Toilettenpapiergreifhilfen oder Rasierapparat-Halterungen kommen vorwiegend als Hilfsmittel zur Körperhygiene in Betracht.

Leistungsrechtliche Hinweise

Die Notwendigkeit zur Versorgung mit bestimmten Adaptionshilfen ist stets anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls zu bewerten. Es ist eine Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) und der noch verbliebenen Aktivitäten vorzunehmen, um den Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel der Versorgung mit Adaptionshilfen auf der Grundlage realistischer, alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren zu berücksichtigen. 

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens:

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind. Hierzu zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden; bzw. in einem Haushalt
vorhanden sind. Hierzu gehören auch Hilfen zur Nahrungsaufnahme bzw. -zubereitung wie z.B. Nagelbretter, Elektromesser, elektrische Dosenöffner, Töpfe, Geschirr etc...

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Inhalations- und Atemtherapiegeräte

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Die Produktgruppe umfasst:

  • Aerosol-Inhalationsgeräte 
  • Sauerstofftherapiegeräte
  • Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination


Aerosol-Inhalationsgeräte 

Aerosol-Inhalationsgeräte erzeugen Tröpfchen aus Lösungen oder Suspensionen zur Inhalation.

Das Aerosolgemisch enthält Lösungs- und/oder Medikamententeilchen mit schleimlösender, entzündungshemmender, bronchialerweiternder, antiallergischer oder bakterizider Wirkung. Die Applikation erfolgt i. d. R. über ein Mundstück, ggf. mittels Maske bzw. bei tracheotomierten Personen über eine spezielle Halsmaske oder ein gleichwertiges System. Die Behandlung von Kleinkindern erfolgt auch mit einer Gesichts-/Nasenmaske. 

Die Behandlung der unteren Atemwege erfolgt mit druckluftgetriebenen Düsenverneblern, Membranverneblern oder Ultraschallverneblern mit ausreichender Frequenz, um das benötigte Spektrum kleiner Teilchengrößen des Aerosols zu erreichen.

Vernebler für spezielle Medikamente werden immer dann benötigt, wenn für die Applikation eines Arzneimittels ein besonders homogenes und auf das Medikament abgestimmtes Tröpfchenspektrum benötigt wird. Auch können Medikamentenverluste und Kontaminationen der Umgebungsluft oftmals durch spezielle Konstruktionsmerkmale verhindert werden. Auch nebenluftgesteuerte Vernebler dienen diesem Zweck, sind jedoch noch zusätzlich auf die Versicherte oder den Versicherten und ihre oder seine Atemtechnik programmierbar, sodass nochmals eine Effizienzsteigerung erreicht werden kann. 

Kammersysteme/Spacer können die Medikamentenapplikation unterstützen, insbesondere wenn die Koordinierung zwischen Wirkstofffreisetzung aus einem treibgasgetriebenen Dosieraerosol und der Inspiration unzureichend beherrscht wird, beispielsweise bei Kindern. Das Aerosol kann hier zeitlich entkoppelt vom Auslösen des Sprühstoßes eingeatmet werden.

Bei allen Verneblern, insbesondere aber bei speziellen Medikamentenverneblern und nebenluftgesteuerten Verneblern sowie bei Kombination mit Vorschaltkammern/Spacern, muss beachtet werden, für welche Medikamente die jeweiligen Produkte eingesetzt werden können (Herstellerempfehlungen in der Gebrauchsanweisung der Inhalationsgeräte). Zum Teil dürfen bestimmte Medikamente nur mit bestimmten Verneblern appliziert werden. Diese Informationen finden sich i. d. R. in den Arzneimittelfachinformationen und sind stets zu beachten.

Die Deposition der Substanzen in der Lunge hängt vor allem von den physikalischen Eigenschaften des Aerosols ab. Außerdem werden sie durch die Form der Applikation, die Art der Atmung und die individuellen Verhältnisse der Atemwege beeinflusst. Je kleiner die Aerosolteilchen sind, desto weiter können sie in die unteren Atemwege vordringen.

 

Sauerstofftherapiegeräte 

Bei der Langzeitsauerstofftherapie wird die Einatemluft mindestens 16 Stunden pro Tag permanent oder bei Belastung mit Sauerstoff angereichert, um einen Sauerstoffmangel auszugleichen. Neben der Langzeitsauerstofftherapie wird eine Therapie mit Sauerstoff zudem bei der Akutbehandlung von Clusterkopfschmerzen eingesetzt.

Sauerstoff kann entweder mit Druckgas-Flaschensystemen oder Flüssiggas-Behältersystemen zur Verfügung gestellt werden oder aber mit Hilfe von Sauerstoffkonzentratoren. 

Die Zufuhr des Sauerstoffs erfolgt über doppellumige Nasensonden (auch als Nasenbrillen bezeichnet), über einlumige Nasensonden oder über Masken. Eine besondere Applikationsmöglichkeit ist ein spezieller Trachealkatheter (Mikrotracheostoma; transtrachealer Sauerstoffkatheter). 

Grundsätzlich sind Systeme für den stationären (Einsatz i. d. R. bei einer Ruhehypoxämie) und für den mobilen Einsatz (Einsatz i. d. R. bei einer Belastungshypoxämie) zu unterscheiden. 

Stationäre Systeme wie z. B. netzabhängige Sauerstoffkonzentratoren und große Sauerstoffflaschen oder stationäre Flüssiggassysteme können i. d. R. nur mit Hilfe von Transporthilfen oder Fahrgestellen in ihrem Standort verändert werden, ein mobiler, netzunabhängiger Betrieb ist nicht möglich. 

Mobile bzw. tragbare netzunabhängige Sauerstofftherapiegeräte ermöglichen auch einen mobilen Betrieb, d. h. das Gerät kann z. B. während des Gehens oder an einen Rollstuhl montiert genutzt werden. 

Verlängerungsschläuche von bis zu 15 m Länge sorgen bei Geräten mit Dauerflow für eine begrenzte räumliche Beweglichkeit um das Gerät herum. 

Insbesondere bei mobilen/tragbaren Sauerstofftherapiegeräten kann mit Hilfe von elektronischen Zusatzgeräten, welche die Sauerstoffabgabe auf die Einatmungsphase begrenzen (sogenannte Demand-Ventile, Sauerstoffsparsysteme), der Sauerstoffverbrauch reduziert werden. Diese Sparventile können in das Gerät integriert oder ggf. extern als eigene Gerätekomponente angebracht sein. 

Bei der Nutzung von Sauerstofftherapiegeräten sollte daher geprüft werden, ob der Einsatz von sauerstoffsparenden Zusatzgeräten möglich ist. Sauerstoffsparsysteme sind mit und ohne Alarmsystem erhältlich. 

Sauerstoffdruckgasflaschen sind zur Langzeitsauerstofftherapie im Rahmen der Behandlung der Ruhehypoxämie über mindestens 16 Stunden pro Tag nicht zweckmäßig. Es ist zu prüfen, ob ein Sauerstoffkonzentrator oder ein Flüssigsauerstoffsystem zweckmäßiger ist. 
 

Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination 

Diese Atemtherapiegeräte sollen das Lösen und Entfernen von Schleim aus den Atemwegen erleichtern. PEP-Systeme (PEP = Positive Expiratory Pressure) in Form von Mundstücken oder Masken erzeugen während der Ausatmung einen positiven Druck in den Atemwegen. PEP-Systeme können für sich allein oder in Kombination mit Inhalationsgeräten eingesetzt werden. In- und Exsufflatoren stellen eine besondere Anwendungsform dar.

Geräte zum Absaugen von Schleim werden in der Produktgruppe 01 „Absauggeräte“ behandelt.
 

Allgemeine Hinweise zur Anwendung von Inhalations-/ und Atemtherapiegeräten

Bei der Anwendung von Inhalations- und Atemtherapiegeräten ist besonderer Wert auf die Hygiene zu legen. Hygienische Mindeststandards können nur durch die Beachtung der allgemeinen Reinigungsvorschriften und -intervalle des Herstellers eingehalten werden. 

Sauerstoffkonzentratoren und Beatmungsgeräte werden regelmäßigen technischen Kontrollen unterzogen, um ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu erhalten. Ist zum Funktionserhalt der regelmäßige Austausch bestimmter, in das Gerät fest eingebauter Komponenten erforderlich (z. B. Molekularsieb bei Sauerstoffkonzentratoren), so handelt es sich bei den benötigten Produkten nicht um Verbrauchsmaterialien, sondern um Ersatzteile.


Leistungsrechtliche Hinweise

Sauerstoff als unabdingbarer funktionaler „Bestandteil“ von Sauerstofftherapiegeräten, also des Hilfsmittels, ist leistungsrechtlich dem Hilfsmittelbereich zuzuordnen.

Die Versorgung mit mobilen/tragbaren Atemtherapiegeräten sollte sich auf mobile Versicherte beschränken, die sich regelmäßig täglich außerhalb des Hauses bewegen. 

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Bade- und Duschhilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Bade- und Duschhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbständigkeit bei der Durchführung der Körperpflege und körperhygienischen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren.

Der Anwendungsort der Produkte dieser Produktgruppe begrenzt sich auf den häuslichen Bereich. Bei einem Wohnungswechsel des Versicherten können diese mitgenommen werden. 

Die Produktgruppe beinhaltet folgende Produktuntergruppen:

  • Badewannenlifter
  • Badewannensitze
  • Duschhilfen
  • Badewanneneinsätze
  • Sicherheitsgriffe und Aufrichthilfen. 


Badewannenlifter

Badewannenlifter dienen der Absenkung von der Wannenrandhöhe in Richtung Wannenboden bzw. umgekehrt. Der Einsatz kommt in Betracht, wenn beim Versicherten erhebliche Funktionseinschränkungen an der oberen und /oder unteren Extremität vorliegen, die ein selbständiges Ein- und Aussteigen aus der Badewanne bzw. das Hin- und Aufsetzen unmöglich machen und durch den Einsatz des Lifters das weitgehend selbständige Baden wieder ermöglicht wird. Badewannenlifter können bei Bedarf aus der Badewanne entfernt und wiedereingesetzt werden. 

Von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Lifter, die an den jeweiligen räumlichen Verhältnissen individuell angepasst und/oder deren Liegefläche an die Badewanne angepasst und/oder mit dem Baukörper fest verbunden werden, ausgeschlossen.

Badewannensitze

Badewannensitze werden vom Badewannenrand ausgehend in die Badewanne eingehangen und/oder auf den Badewannenrand aufgelegt. Die zu überwindende Höhe wird durch die Badewannensitze reduziert, so dass der Wechsel zwischen stehender und sitzender Position innerhalb der Badewanne erleichtert wird. Zu den Produktarten der Badewannensitze zählen Badewannenbretter, Badewannnensitze ohne Rückenlehne, Badewannensitze mit Rückenlehne und Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar.

Duschhilfen

Duschhilfen finden bei der Durchführung der Körperpflege/Hygiene in Form von Duschen Anwendung. Bei den Duschhilfen werden folgende Produktarten unterschieden: an der Wand montierte Duschsitze, Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen, fahrbare Duschliegen und Duschstühle für Kinder und Jugendliche. 

Grundsätzlich sind Hocker oder andere Sitzgelegenheiten ohne belastungsstabile Armlehnen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da sie üblicherweise in einem Haushalt vorhanden sind. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden bzw. Nichtbehinderten benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann. 

Badewanneneinsätze

Badewanneneinsätze sind Badeliegen, die in die Badewanne eingesetzt werden und aus dieser herausgenommen werden können.
 

Sicherheitsgriffe und Aufrichthilfen

Sicherheitsgriffe und Aufrichthilfen finden sich in verschiedenen Ausführungen.

Ihr Einsatzort begrenzt sich grundsätzlich auf den Sanitärbereich der Häuslichkeit des Versicherten.

 

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Die Ausstattung von anderen räumlichen Bereichen fällt nicht in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Grundsätzlich sind Handgriffe sowie festmontierte Badewannengriffe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da sie üblicherweise in Badezimmern vorhanden sind. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden bzw. Nichtbehinderten benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann.  

Im Badezimmer übliche Gegenstände wie z.B. Badewanneneinstieghilfen (Fußbänkchen, Trittstufen), Bade- und Duschmatten, Nacken- und Schulterpolster, Seifenschalen, Toilettenpapierhalter, Brausehalter, Brauseköpfe jeglicher Art, Form und/oder deren verschiedenartiger Funktionen, Brauseschläuche, Handtuchhalter und Spritzschutzvorrichtungen sind gleichfalls den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen. Diese sind von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen.

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Gehhilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Gehhilfen dienen gehbehinderten Menschen zum Ausgleich einer verminderten Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit der unteren Extremitäten mit dem Ziel, den eingeschränkten Aktionsradius zu erweitern. Die Benutzung von Gehhilfen erfordert eine eigene Kraftanwendung durch den Nutzer. Zu den Gehhilfen zählen auch Hilfsmittel, welche die Versicherte oder der Versicherte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld für das Erlernen bzw. Trainieren des aktiven Gehens bzw. der selbstständigen Fortbewegung benötigt.

Das Grundprinzip der Gehhilfenanwendung besteht in der Entlastung der unteren Extremitäten bei gleichzeitiger Mehrbelastung der oberen Extremität(en) (eventuell auch des Rumpfes). Zudem bieten Gehhilfen eine vergrößerte Unterstützungsfläche, wodurch der Stand und der Gang der Versicherten oder des Versicherten stabilisiert werden.

Gehhilfen werden sowohl im Rahmen der Leistungserbringung im Innenraum als auch im Außenbereich angewandt. Gehhilfen, die vorwiegend im Innenraum genutzt werden, sind:

  • Gehgestelle
  • Gehwagen
  • Fahrbare Gehhilfen mit Unterarmauflagen

Diese bieten eine großflächige Unterstützungsfläche und sollen durch ihre Standsicherheit die Versicherte oder den Versicherten bei der Schrittabfolge zum Abstützen befähigen.

Gehhilfen, die sowohl im Innen- als auch im Außenbereich genutzt werden, sind:

  • Hand- und Gehstöcke
  • Unterarmgehstützen
  • Achselstützen
  • Fahrbare Gehhilfen 
  • Fahrbare Gehhilfen mit Rollstuhlfunktion

Diese Gehhilfen dienen der Unterstützung und Sicherung des Gehens und können je nach Gestaltung auch entlastend eingesetzt werden.


Indikation

Gehhilfen dienen dem Zweck, die Mobilität bei vorliegenden Beeinträchtigungen der Geh- und Stehfunktion der/des Versicherten vorübergehend oder dauerhaft zu sichern und zu fördern.

Hinsichtlich des Einsatzes der einzelnen Produkte wird auf die Indikationen, die in den Produktarten hinterlegt sind, verwiesen.

Grundsätzlich ist vor der Versorgung - unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf die Person und die Umwelt - das individuell ausreichende, aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen. Insbesondere bei fahrbaren Produkten wie Rollatoren ist die Eignung der/des Versicherten zur Nutzung des Produktes auch zum Ausschluss von Selbstgefährdungen zu prüfen. Bei der Nutzung der Gehhilfen im Innenbereich ist auf ausreichend geräumige Wohn-verhältnisse zu achten. 

Leistungsrechtliche Hinweise

Für Gehhilfen kann verschiedenes Zubehör erforderlich werden, wenn Versicherte dieses regelmäßig und über eine längere Zeit zur Erhöhung der Sicherheit bei Gebrauch der Gehhilfe benötigen (z. B. Spezialstockpuffer für die regelmäßige Anwendung in Nassräumen oder wenn standardisierte Stockhalter in Anbetracht der örtlichen oder klimatischen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten oder des Versicherten nicht ausreichen).

Das Zubehör wird direkt an der Gehhilfe angebracht. Zubehör, welches an Gebrauchsgegenständen montiert wird, unterliegt nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Stockhalter zur Montage an Tischen).

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Hilfsmittel gegen Dekubitus

Einführung

Hilfsmittel gegen Dekubitus dienen der Vorbeugung und unterstützen und begünstigen die Behandlung von Dekubiti bei bettlägerigen oder ständig sitzenden Menschen und werden am Markt in unterschiedlichsten Ausführungen und Qualitäten angeboten. Um eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung gewährleisten zu können, müssen die Produkte gemäß den jeweiligen Anforderungen individuell ausgewählt werden. Dementsprechend werden die diversen Arten von Antidekubitushilfsmitteln innerhalb dieser Produktgruppe nach technischen Eigenschaften und nach den Wirkprinzipien unterteilt. Erst in der Produktübersicht werden jeweils die spezifischen Funktionseigenschaften und damit auch die vorgesehenen Indikationen des einzelnen Produktes aufgelistet.

Medizinische Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Gemäß National Pressure Ulcer Advisory Panel (NPUAP)/European Pressure/Ulcer Advisory Panel (EPUAP)/Pan Pacific Pressure Injury Alliance (PPPIA) (2014) ist ein Dekubitus (Plural: Dekubiti) eine lokal begrenzte Schädigung der Haut und/oder des darunter liegenden Gewebes, typischerweise über knöchernen Vorsprüngen, infolge von Druck oder Druck in Verbindung mit Scherkräften.

Die Klassifikation von Dekubiti erfolgt gemäß NPUAP/EPUAP/PPPIA (2014) in sechs Kategorien/Stadien (Quelle: Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ 2017):

- Kategorie/Stadium I: Nicht wegdrückbares Erythem

Intakte Haut mit nicht wegdrückbarer Rötung eines lokalen Bereichs gewöhnlich über einem knöchernen Vorsprung. Bei dunkel pigmentierter Haut ist ein Abblassen möglicherweise nicht sichtbar, die Farbe kann sich aber von der umgebenden Haut unterscheiden.

Der Bereich kann schmerzhaft, härter, weicher, wärmer oder kälter im Vergleich zu dem umgebenden Gewebe sein. Es kann schwierig sein, Kategorie/Stadium I bei Personen mit dunkler Hautfarbe zu entdecken. Kann auf „gefährdete“ Personen hinweisen (Hinweis auf ein mögliches Risiko).

- Kategorie/Stadium II: Teilverlust der Haut

Teilzerstörung der Haut (bis in die Dermis/Lederhaut), die als flaches, offenes Ulcus mit einem rot bis rosafarbenen Wundbett ohne Beläge in Erscheinung tritt. Kann sich auch als intakte oder offene/ruptierte, serumgefüllte Blase darstellen. Manifestiert sich als glänzendes oder trockenes, flaches Ulcus ohne Beläge oder Bluterguss*. Diese Kategorie/dieses Stadium sollte nicht benutzt werden, um Skin Tears (Gewebezerreißungen), verbands- oder pflasterbedingte Hautschädigungen, perineale Dermatitis, Mazerationen oder Exkoriation zu beschreiben. (*Ein livide Verfärbung weist auf eine tiefe Gewebeschädigung hin). 

 

- Kategorie/Stadium III: Vollständiger Verlust der Haut

Vollständiger Gewebeverlust. Subkutanes Fett kann sichtbar sein, aber Knochen, Sehne oder Muskel liegen nicht offen. Beläge können vorhanden sein, die aber nicht die Tiefe des Gewebeverlustes verdecken. Es können Taschenbildungen oder Unterminierungen vorliegen. Die Tiefe eines Dekubitus der Kategorie/des Stadiums III kann je nach anatomischer Lokalisation variieren. Der Nasenrücken, das Ohr, das Hinterhaupt und der Knöchel haben kein subkutanes Gewebe und Ulcera der Kategorie/des Stadiums III können dort oberflächlich sein. Im Gegensatz dazu können besonders adipöse Bereiche einen extrem tiefen Dekubitus der Kategorie/des Stadiums III entwickeln. Knochen/Sehnen sind nicht sichtbar oder direkt tastbar. 

- Kategorie/Stadium IV: Vollständiger Gewebeverlust

Vollständiger Gewebeverlust mit freiliegenden Knochen, Sehnen oder Muskeln. Beläge oder Schorf können an einigen Teilen des Wundbettes vorhanden sein. Es können Taschenbildungen oder Unterminierungen vorliegen. Die Tiefe eines Dekubitus der Kategorie/des Stadiums IV variiert je nach anatomischer Lokalisation. Der Nasenrücken, das Ohr, der Hinterkopf und der Knöchel haben kein subkutanes Gewebe und diese Ulcera können oberflächlich sein. Ulcera der Kategorie/des Stadiums IV können sich in Muskeln und/oder unterstützenden Strukturen ausbreiten (z. B. Faszial, Sehne oder Gelenkkapsel) und eine Osteomyelitis verursachen. Offenliegende Knochen/Sehnen sind sichtbar oder direkt tastbar.

- Keiner Kategorie/keinem Stadium zuordenbar: Tiefe unbekannt

Ein vollständiger Haut- oder Gewebeverlust, bei dem die tatsächliche Tiefe der Wunde von Belag (gelb, dunkelgelb, grau, grün oder braun) und Wundkruste/Schorf (dunkelgelb, braun oder schwarz) im Wundbett verdeckt ist. Ohne ausreichend Belag oder Wundkruste/Schorf zu entfernen, um zum Grund des Wundbettes zu gelangen, kann die wirkliche Tiefe der Wunde nicht festgestellt werden, aber es handelt sich entweder um Kategorie/Stufe Grad Ill oder IV. Stabiler Wundschorf (trocken, festhaftend, intakt ohne Erythem und Flüssigkeit) an den Fersen dient als „natürlicher biologischer Schutz" und sollte nicht entfernt werden.

- Vermutete tiefe Gewebeschädigung: Tiefe unbekannt

Livider oder rötlichbrauner, lokalisierter Bereich von verfärbter, intakter Haut oder blutgefüllte Blase aufgrund einer Schädigung des darunterliegenden Weichgewebes durch Druck und/oder Scherkräfte. Diesem Bereich vorausgehen kann Gewebe, das schmerzhaft, fest, breiig, matschig, im Vergleich zu dem umliegenden Gewebe wärmer oder kälter ist. Es kann schwierig sein, tiefe Gewebeschädigungen bei Personen mit dunkler Hautfarbe zu entdecken. 

Bei der Entstehung kann es zu einer dünnen Blase über einem dunklen Wundbett kommen. Die Wunde kann sich weiter verändern und von einem dünnen Schorf bedeckt sein. Auch unter optimaler Behandlung kann es zu einem rasanten Verlauf unter Freilegung weiterer Gewebeschichten kommen.

 

Gemäß des Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ (2017) werden die nachfolgend genannten Risikofaktoren bezeichnet, wobei eingeräumt wird, dass die Faktoren nur als Orientierung zu verstehen sind:

  • Mobilitätseinschränkungen/Immobilität
  • Beeinträchtigter Hautzustand/vorliegender Dekubitus
  • Durchblutungsstörungen
  • Verminderte sensorische Wahrnehmung
  • Diabetes mellitus
  • Beeinträchtigter Ernährungszustand 
  • Allgemeiner Gesundheitszustand/ Begleiterkrankungen
  • Erhöhte Hautfeuchtigkeit 

Für die Einschätzung des Dekubitusrisikos stehen u. a. als unterstützende Informationsquelle standardisierte Risikoskalen (u. a. Braden-Skala, Norton-Skala, Waterlow-Skala, Jackson-Cubbin-Skala) zur Verfügung. Gemäß des Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ (2017) kann auf der Basis der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Empfehlung für den Einsatz einer speziellen Risikoskala erfolgen.

Die Gesamteinschätzung des Debubitusrisikos bildet die Grundlage für die Planung und Durchführung medizinischer und pflegerischer Maßnahmen. Der indikationsgerechte Einsatz von Hilfsmitteln gegen Dekubitus ist dabei nur eine von mehreren erforderlichen Maßnahmen und sie müssen sich in das jeweilige Maßnahmenpaket (vor allem Aufklärung, Mobilisierung/Aktivierung, Positionierung/Wechsellagerung, Ernährung, Haut- und Körperpflege, Wundbehandlung, weitere Maßnahmen der Krankenbehandlung) sinnvoll einpassen. 

Hilfsmittel gegen Dekubitus ersetzen nicht die regulär pflegerisch erforderlichen Positionswechsel/

Entlastungen, sondern ergänzen die medizinisch/pflegerisch erforderlichen Maßnahmen.
 

Hilfsmittelversorgung bei Dekubitus

Um der Entstehung eines Dekubitus entgegenzuwirken, sollte ein regelmäßiger Positionswechsel/Entlastungen der Versicherten sichergestellt werden, wenn die Eigenbewegungen unzureichend sind. Wenn pflegerische Maßnahmen alleine nicht ausreichen bzw. aus medizinischen Gründen nicht im erforderlichen Umfang ausgeführt werden sollen (z. B. Lagerung bei Schmerzen), so können zur Prävention bei drohendem Dekubitus (d. h. es liegt ein Risiko gemäß klinischer Einschätzung vor) und zur Unterstützung der therapeutischen Maßnahmen bei bestehendem Dekubitus (d. h. es liegt ein unklares Stadium bzw. ein Stadium 1 oder höher vor) Hilfsmittel gegen Dekubitus eingesetzt werden. Diese sollen die zuvor erwähnten begünstigenden und ursächlichen Faktoren der Dekubitusentstehung vermeiden helfen bzw. abschwächen und werden nach technischen Merkmalen sowie dann nach Funktionsmerkmalen unterschieden. 

Liegehilfen werden für bettlägerige Versicherte verwendet. Sie werden sowohl bei der Prävention bei drohendem Dekubitus als auch zur Unterstützung der Behandlung von Dekubiti eingesetzt. Technisch werden zunächst Auflagen und Matratzen unterschieden, wobei die Auflagen auf herkömmliche - in der Regel auf bereits vorhandene - Matratzen aufgelegt werden und nicht isoliert zu benutzen sind. Matratzen, oft auch als Matratzenersatz bezeichnet, werden anstelle der herkömmlichen Matratze in das Bett eingelegt, ersetzen diese folglich und werden somit auch eigenständig genutzt.

Sitzhilfen kommen bei immobilen, noch sitzenden Menschen, aber auch bei Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern zum Einsatz. Dabei muss bei Letzteren darauf geachtet werden, dass die vorhandene Restmobilität nicht durch die Kissenversorgung eingeschränkt wird. Die Sitzkissenversorgung muss immer auch auf die genutzten Sitzmöbel oder die Rollstuhlversorgung abgestimmt sein.

Hilfsmittel gegen Dekubitus funktionieren nach dem Prinzip der temporären Druckentlastung (Wechsellagerung, dynamische Systeme, intermittierende Systeme) bzw. nach dem Prinzip der Druckverteilung (Weichlagerung, statische Systeme, Systeme zur Vergrößerung der Auflagefläche).

Die Produktgruppe umfasst folgende Hilfsmittel gegen Dekubitus: 

a) die im Bett als Liegehilfen genutzt werden:

  • Statische Positionierungshilfen
  • Auflagen und Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien (Schaumauflagen, Schaummatratzen)
  • Luftgefüllte Auflagen zur kontinuierlichen Weichlagerung
  • Auflagen und Matratzen zur intermittierenden Entlastung (Wechseldruckauflagen, Wechseldruckmatratzen)
  • Kombinierte Schaumstoff-Luftkissen-Matratzen
  • Dynamische Liegehilfen zur Umlagerung (Seitlagerungssysteme)
  • Dynamische Systeme zur Stimulation von Mikrobewegungen
  • Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren oder verformbaren Füllungen

b) die im Sitzen genutzt werden:

  • Sitzhilfen aus Weichlagerungsmaterialien
  • Gelgefüllte Sitzhilfen
  • Luftgefüllte Sitzkissen
  • Strukturkissen
  • Sitzkissen mit verschiebbaren Elementen

c) Rückensysteme:

Die im Folgenden beschriebenen Hilfsmittel ersetzen nicht die regelmäßige Umlagerung, sondern können gegebenenfalls das Lagerungsintervall verlängern und so pflegerische Maßnahmen ergänzen.

- Hilfsmittel aus Weichlagerungsmaterialien

Die Produkte (Auflagen, Matratzen, Kissen) unterscheiden sich hinsichtlich der Materialbeschaffenheit, der Materialqualität sowie der Konstruktion und Oberflächengestaltung. Zum Teil sind auch Kombinationsprodukte, z. B. mit Gelanteilen erhältlich. 

- Gelgefüllte Hilfsmittel

Diese Produkte enthalten synthetische Gele und zeigen gleiche physikalische Eigenschaften wie menschliches Fettgewebe. Spontanbewegungen sind möglich und ein tiefes Einsinken der Versicherten, wie z. B. bei Weichpolsterkissen, tritt bei harten Gelen nicht ein.

- Luftgefüllte Hilfsmittel zur kontinuierlichen Weichlagerung

Diese Produkte werden (zum Teil mit Spezialgebläsen) aufgeblasen und können dem Gewicht der Versicherten angepasst werden bzw. passen sich automatisch an. Innerhalb dieser Produktuntergruppen wird zwischen manuell zu regelnden und sich automatisch regelnden Systemen unterschieden. Letztere verfügen über unterschiedliche Sensortechnologien, die eine kontinuierliche, automatische Anpassung der Innendrücke der Hilfsmittel bei Lage- oder Positionierungsveränderungen der Versicherten ermöglichen. Bei den manuell zu regelnden Systemen muss bei Positionswechsel die Druckeinstellung von den Versicherten angepasst werden.

- Hilfsmittel zur intermittierenden Entlastung (Wechseldrucksysteme)

Ein Steuergerät/Aggregat befüllt bzw. entlüftet die unterschiedlichen Luftkammern der Produkte wechselweise mit Raumluft, so dass es ständig zu lokalen Druckentlastungen durch Druckreduzierung und kontinuierlichen Druckverteilungen kommt. Auch diese Produkte können einen regelmäßigen Lagerungswechsel der Versicherten nicht ersetzen. Innerhalb dieser Produktuntergruppen wird zwischen manuell zu regelnden und sich automatisch regelnden Systemen unterschieden. Letztere verfügen über unterschiedliche Sensortechnologien, die eine kontinuierliche, automatische Anpassung der Innendrücke der Hilfsmittel bei Lage- oder Positionierungsveränderungen der Versicherten ermöglichen. Bei den manuell zu regelnden Systemen muss bei Positionswechsel die Druckeinstellung von den Versicherten angepasst werden.

- Dynamische Liegehilfen zur Umlagerung

Diese Hilfsmittel sind in der Längsrichtung beweglich und ermöglichen es z. B. durch Befüllen verschiedener Luftkammern, die Versicherten in eine langsam wechselnde Seitanlagerungsposition von ca. 30° zu bringen. 

- Dynamische Systeme zur Stimulation von Mikrobewegungen

Diese Produkte bestehen zunächst aus einer Schaumstoffmatratze, welche aber um spezielle Rahmen und Steuergeräte/Aggregate ergänzt wird. Die Produkte sollen über verschiedene Mechanismen die Versicherten wieder zur Durchführung von kleinsten Eigenbewegungen animieren und so präventiv sowie therapeutisch begleitend wirken.

- Statische Positionierungshilfen

Bei diesen Produkten handelt es sich um speziell geformte Kissen und Polsterelemente, welche zur hautschonenden Positionierung und Umlagerung von Extremitäten bzw. des Rumpfes oder des gesamten Körpers dienen. Auch sogenannte Fersenschoner, Gelenkschoner etc. finden sich hierunter zusammengefasst. Die Produkte werden als konfektionierte Hilfsmittel in einer sehr großen Vielfalt an Größen, Formen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten angeboten. Diese statischen Positionierungshilfen werden teilweise auch ergänzend zur Matratzen- oder Sitzkissenversorgung eingesetzt. 

- Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind aber Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind, hier z. B. herkömmliche, rechteckige Kissen. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen (z. B. andere Formen) oder durch bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird. Daher sind speziell geformte Kissen (z. B. Venenkissen, Nackenkissen und -rollen, sogenannte "orthopädische" Spezialkissen, Nackenheizkissen, Entspannungskissen, Kopfkissen mit luftbefüllbaren Kammern, Schwangerschaftskissen und auch Sitz- bzw. Liegesäcke) unabhängig davon, ob sie mit weichpolsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Diese Gebrauchsgegen-stände begründen in keinem Falle eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel gegen Dekubitus.

Für Sitz- und Lagerungsringe liegen keine medizinischen und pflegerischen Erkenntnisse vor, die belegen, dass die Produkte als Hilfsmittel gegen Dekubitus sinnvoll und zweckdienlich sind. Diese Produkte werden daher nicht in die Produktgruppe 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus" aufgenommen. Gleichwohl könnten sie gegebenenfalls für andere Indikationsbereiche einsetzbar sein.

Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels gegen Dekubitus

Aufgrund der vielfältigen Ursachen für die Entstehung eines Dekubitus kann keine einheitliche Empfehlung zur Verwendung bestimmter Produktarten, bei z. B. bestimmten Risikostufen oder Dekubitusstadien, gegeben werden. Die Produkte der Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“ dienen nicht isoliert der Wundbehandlung. Vielmehr soll durch die Druckentlastung und  Verteilung der gefährdeten Stellen einem Dekubitus vorgebeugt und bei bereits vorhandenem Dekubitus durch Vermeidung bzw. Verminderung von Risikofaktoren der Heilungsprozess unterstützt werden. Auch ist eine Auswahl von Hilfsmitteln nach Risikoklassen (etwa auf Basis von Punktwerten) oder einem Dekubitusstadium, -grad oder der -kategorie nicht möglich und sinnvoll, beschreibt gerade letzteres doch nur den Zustand einer Wunde und lässt keine Rückschlüsse auf die durchzuführende Therapie und damit auf die erforderlichen Produkteigenschaften zu; gleiches gilt analog für das Risiko. Vielmehr sollten bei der Auswahl eines Produktes die Fähigkeitsstörungen der Versicherten und die Funktionseigenschaften des Produktes aufeinander abgestimmt werden.
 

Erhebungsbogen

Zur Bedarfsermittlung und Auswahl des geeigneten Hilfsmittels ist der Erhebungsbogen einzusetzen. Er dient der Erfassung der versorgungsrelevanten Informationen. Der Erhebungsbogen ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

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Kranken- und Behindertenfahrzeuge

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ermöglichen Versicherten, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gehunfähig oder gehbehindert sind, sich im allgemeinen Lebensbereich allein oder mit fremder Hilfe fortzubewegen.

Unter dem Begriff der Kranken-/Behindertenfahrzeuge werden im Wesentlichen folgende Produkte in unterschiedlichen Ausführungen im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt:

  • Duschrollstühle
  • Toilettenrollstühle
  • Schieberollstühle
  • Rollstühle mit manuellen Antrieben
    (Hebel-, Greifreifenantrieben)
  • Elektrorollstühle/Elektromobile
  • Rollstühle mit besonderen Vorrichtungen
    (Steh-, Hubvorrichtungen)
  • Rollstuhlantriebe
    (mechanisch/elektrisch)
  • Treppenfahrzeuge
  • Reha-Wagen/Buggys
  • Behinderungsgerechte Sitzelemente
  • Zubehör

Es sind vielfältige Produkte unterschiedlicher Bauart und Ausstattung erhältlich, die eine individuelle Anpassung an die körperlichen Beeinträchtigungen und die jeweiligen individuellen Fähigkeiten ermöglichen. Die diversen Arten der Kranken-/Behindertenfahrzeuge innerhalb dieser Produktgruppe werden nach dem Anwendungsbereich/-ort, der Zweckbestimmung und der Antriebsart eingeteilt.

 

Hinweise zur Zweckbestimmung und Indikation

Ziel der Versorgung mit Kranken- oder Behindertenfahrzeugen bei Versicherten mit Beeinträchtigungen der Mobilität (stark eingeschränkte Gehfähigkeit bis Gehunfähigkeit) ist es grundsätzlich, eine weitgehend eigenständige Mobilität zu erreichen. Das Ausmaß der zugrunde liegenden Schädigung des Funktionsdefizits und die noch vorhandenen und nutzbaren Funktionen bestimmen wesentlich Art und Umfang der Hilfsmittelausstattung sowie der Anpassung und Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Dadurch soll insbesondere ein sicherer und zweckentsprechender Umgang mit dem Hilfsmittel erlernt und gewährleistet werden.

Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit einem manuellen oder fremdkraftbetriebenen Rollstuhl kann eine spezielle Ausbildung im Gebrauch des Kranken-/Behindertenfahrzeugs erforderlich werden, um den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Hilfsmitteltraining bereits Bestandteil einer Maßnahme der Rehabilitation oder auch einer Heilmittelbehandlung sein und bei Kindern und Jugendlichen auch zu einer Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren gehören kann.

Bei der Versorgung mit Kranken- und Behindertenfahrzeugen ist zu prüfen, welche Versorgungsform für die individuellen Bedarfe und Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten geeignet und zweckmäßig ist. Maßgeblich für die Auswahl des Produktes sind die individuellen Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Mobilität, die Sitzhaltung und Sitzstabilität sowie die motorischen und kognitiven Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten.

Die selbstständige Nutzung von Kranken- und Behindertenfahrzeugen erfordert ausreichende kognitive Fähigkeiten hinsichtlich der Wahrnehmung (Sehen und Hören), der Orientierung, der Aufmerksamkeit und der Koordination der Bewegungen der oberen Extremitäten. 

Bei nicht motorisch betriebenen Kranken- und Behindertenfahrzeugen setzt die selbstständige Anwendung eine ausreichend erhaltene Kraft- und Greiffunktion der Arme und Hände voraus. Bei eingeschränkter Armkraft und eingeschränktem Greifvermögen kann die Versorgung mit in geeigneter Weise angepassten Greifreifen oder mit restkraftunterstützenden Systemen in Betracht kommen.

Die Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen Kranken- und Behindertenfahrzeug setzt voraus, dass die Versicherte oder der Versicherte auch in absehbarer Zeit in der Lage ist, einen an ihre oder seine Beeinträchtigung angepassten Rollstuhl sicher zu führen, d. h. es muss eine Fahreignung vorliegen. Für einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h ist gemäß § 4 FeV keine Fahrerlaubnis erforderlich. Anhalt zur Bewertung der Fahreignung gibt die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, Fahrerlaubnis-Verordnung–FeV, Anlage 4.

Versicherte, die weder ein mit Eigenkraft betriebenes noch ein motorisiertes Kranken-/Behindertenfahrzeug nutzen können, können mit Schieberollstühlen oder anderen manuell bedienbaren Rollstühlen, die im Schiebemodus durch eine Pflegeperson beziehungsweise Pflegekraft angetrieben werden, versorgt werden. 

Hinsichtlich der Indikationen wird auf die Angaben in den Produktarten verwiesen.

 

Leistungsrechtliche Hinweise

Kranken-/Behindertenfahrzeuge werden zur Erhaltung der Mobilität von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt, wenn keine ausreichende Gehfähigkeit der Versicherten oder des Versicherten besteht, die zugrunde liegende Behinderung oder Krankheit mit anderen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht ausgeglichen werden kann und wenn Gehhilfen (z. B. Gehstöcke, Unterarmgehstützen oder Rollatoren) für den Ausgleich der Behinderung nicht ausreichen.

Kranken- oder Behindertenfahrzeuge bewirken keinen unmittelbaren, sondern einen mittelbaren Behinderungsausgleich. Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich sind eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen.

Eine Leistungspflicht für Kranken- und Behindertenfahrzeuge kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann bestehen, wenn die Versicherte oder der Versicherte nicht auf andere Weise in die Lage versetzt werden kann, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um z. B. die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.

Nach der Rechtsprechung muss der Nahbereich in zumutbarer Weise erschlossen werden können. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr. 24 - Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt.

Sofern Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ausschließlich dazu eingesetzt werden, größere Entfernungen zu überwinden, fallen sie nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht die Bewegungsfreiheit lediglich in Bezug auf diejenigen Entfernungen als Grundbedürfnis an, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Freizeitbeschäftigungen werden nach der Rechtsprechung vom Begriff des allgemeinen Grundbedürfnisses nicht erfasst. Bei Kindern und Jugendlichen gehört auch das Laufen und Rennen zu den Vitalfunktionen und Grundbedürfnissen.

Für Hilfsmittel, die der Versicherten oder dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, sind die gesetzlichen Krankenkassen im Einzelfall dann leistungspflichtig, wenn die darüber hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist.


Besonderheiten des Leistungsrechts für Kinder und Jugendliche 

Unter Berücksichtigung der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen hat das Bundessozialgericht stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis angesehen, sondern auch die Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes beziehungsweise Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. 

Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Kranken-/Behindertenfahrzeugen kommen überwiegend Adaptiv- und Elektrorollstühle zum Einsatz, die speziell für diese Altersgruppe entwickelt und hergestellt werden.

Die Versorgung von Kindern mit einem Elektrorollstuhl setzt voraus, dass eine Benutzung handgetriebener Rollstühle aufgrund der Behinderung nicht möglich ist und ein elektromotorischer Antrieb sachgerecht bedient werden kann. Als Alternative zur Versorgung mit einem Elektrorollstuhl können unter Umständen auch elektromotorische Antriebe in Kombination mit einem manuellen Rollstuhl in Betracht kommen.

Reha-Wagen und Buggys können in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie zum Transport von Kindern mit Behinderungen benötigt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gehören Buggys/Kinderwagen zu den üblichen Beförderungs- und Transportmitteln und damit zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Deshalb kommt bei der Versorgung von Kindern mit Reha-Wagen/Buggys bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein angemessener Eigenanteil bei der Anschaffung derartiger Produkte in Betracht.

 

Mehrfach- / Zweitausstattungen

Eine Zweitausstattung mit einem weiteren funktionsgleichen und dem Versorgungsziel entsprechenden Kranken-/Behindertenfahrzeug ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich bei Kindern und Jugendlichen. Neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Kranken- oder Behindertenfahrzeug kann im Bedarfsfall ein weiteres funktionsgleiches Hilfsmittel für den außerhäuslichen Gebrauch, z. B. für Schule oder Kindergarten, zur Verfügung gestellt werden, um die Fortbewegung in diesem Bereich sicherzustellen. 

Eine Mehrfachausstattung mit unterschiedlichen Kranken-/Behindertenfahrzeugen, insbesondere für differierende Versorgungsziele, ist im Einzelfall möglich (z. B. Faltrollstuhl für die Sicherstellung der Mobilität im Innenbereich und Duschrollstuhl für die Sicherstellung der Körperhygiene der Versicherten oder des Versicherten).

 

Wirtschaftlichkeit der Versorgung

Bei der Auswahl des Hilfsmittels sind nach der einschlägigen Rechtsprechung vor allem die persönlichen Verhältnisse der Versicherten oder des Versicherten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dabei soll den Wünschen des Anspruchsberechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Stehen für einen Behinderungsausgleich mehrere Hilfsmittel zur Verfügung, ist das wirtschaftlichste Produkt zu gewähren, sofern die zur Auswahl stehenden Produkte gleichermaßen geeignet sind und dem individuellen Versorgungsziel nach der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) entsprechen. Eine Versorgung aus dem Wiedereinsatz (Eigentum der gesetzlichen Krankenkassen) kann wirtschaftlicher sein als eine Neuversorgung. Soweit sie auch den Grundsatz der Zweckmäßigkeit erfüllt, ist diese dann zu bevorzugen. 

Kranken-/Behindertenfahrzeuge sind in der Regel für einen leihweisen Einsatz geeignet. Entsprechende Hinweise sind in der jeweiligen Produktartbeschreibung aufgeführt. Im Falle eines Wiedereinsatzes ist gegebenenfalls eine Anpassung z. B. hinsichtlich der Sitzbreite, der Sitztiefe und der Rückenhöhe oder eine Zurüstung von Zubehör vorzunehmen, damit das wieder eingesetzte Kranken- beziehungsweise Behindertenfahrzeug den individuellen Anforderungen der Versicherten oder des Versicherten entspricht.

 

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind von einer Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen und fallen in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten oder des Versicherten. Sie sind von ihrer Konzeption her nicht vorwiegend für kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen bestimmt. Ausschlaggebend ist die Primärfunktion (Zweckbestimmung) als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Vor diesem Hintergrund fallen:

  • Regencapes
  • Beinschutzdecken
  • Einkaufsnetze
  • Taschen
  • Taschenhalter
  • Schirmhalter
  • Sonnen- und Wetterschutzdächer (ausgenommen bei Reha-Wagen/Buggys)
  • Kilometerzähler
  • Stromversorgungseinrichtungen für Radios etc.

nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Rollstuhlnutzung eingesetzt werden.

Bei Hilfsmitteln, die einen Gebrauchsgegenstand enthalten oder ersetzen, beschränkt sich die Leistungspflicht auf das eigentliche Hilfsmittel beziehungsweise den behinderungsbedingten Mehraufwand. 

Bei Produkten mit Gebrauchsgegenstandscharakter kann nach Ermessen der Krankenkasse ein Zuschuss für den Hilfsmittelanteil gezahlt oder ein Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil bei der Versicherten oder dem Versicherten beziehungsweise im Falle eines Wiedereinsatzverfahrens eine Nutzungsentgelt erhoben werden. Eine fehlende reale Trennbarkeit des Produktes in Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand ist kein Hindernis, Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden.

 

Versorgungsarten

- Vorspann-/Einhängefahrräder

Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb werden mit einem Rollstuhl verbunden und ermöglichen eine schnelle Fortbewegung ohne Fremdhilfe. Dagegen wird bei Rollstuhl-Fahrradkombinationen an die Rückseite des Rollstuhles ein Fahrrad angekoppelt, welches durch eine Begleitperson betätigt werden muss. 

Beide Antriebsarten ermöglichen eine schnellere Überwindung größerer Wegstrecken. Die Nutzerin oder der Nutzer wird in die Lage versetzt, einer dem Fahrradfahren oder Joggen/Laufen/Rennen vergleichbaren Freizeitbeschäftigung nachzugehen beziehungsweise Entfernungen zurückzulegen, die über die Bereiche des Grundbedürfnisses „Gehen“ hinausgehen. 

Die Möglichkeit, sich als Rollstuhlfahrer mit Hilfe von Vorspann-/Einhängefahrrädern mit Handkurbelantrieb oder mit Rollstuhl-Fahrradkombinationen wie ein Radfahrer zu bewegen und z. B. Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, zählt bei Erwachsenen grundsätzlich nicht zu den Grundbedürfnissen. Bei Erwachsenen sind Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb und Rollstuhl-Fahrradkombinationen daher in der Regel keine Leistung gesetzlichen Krankenversicherung.

In Einzelfällen kann aber die Versorgung eines erwachsenen Rollstuhlfahrers mit einem Vorspann-/Einhängefahrrad mit Handkurbelantrieb in die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn es dazu benötigt und verwendet wird, den Nahbereich der Wohnung zu erschließen. Es ermöglicht der Versicherten oder dem Versicherten insoweit eine Alternative zu einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb oder Elektroantrieb. 

 

Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen, da das Laufen beziehungsweise das Rennen bei ihnen zu den Vitalfunktionen gehört und durch die Nutzung dieser Kranken- beziehungsweise Behindertenfahrzeuge die Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen in den Kreis der Gleichaltrigen und ihre soziale Integration gefördert wird. Insofern wird bei Kindern und Jugendlichen ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens tangiert.

Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen fallen dagegen auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind zur Nutzung dieser Produkte ständig auf eine (erwachsene) Begleitperson angewiesen, sodass derartige Fahrzeuge zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Kinder und Jugendlicher und damit zur Integration in die Gruppe Gleichaltriger – in der Regel - nicht geeignet sind.

Für Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb ist ein Eigenanteil in Höhe der Kosten eines handelsüblichen Fahrrades beziehungsweise ein Nutzungsentgelt gerechtfertigt. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur Höhe des Eigenanteils ab.

 

- Reha-Wagen/Buggys für Kinder mit Behinderungen

Rehabuggys entsprechen den handelsüblichen Kinderbuggys, sind jedoch in ihrer Konstruktion so ausgelegt, dass sie auf individuelle Bedürfnisse der Nutzer angepasst werden können und auch ältere Kinder und Jugendliche in ihnen befördert werden können. Reha-Wagen bestehen aus einem kinderwagenähnlichen Untergestell und einer sitzschalenartigen Sitzeinheit. Da diese Produkte bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres handelsübliche Buggys ersetzen, ist ein Eigenanteil bei Kleinkindern in dieser Altersklasse zu erheben. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur Höhe des Eigenanteils ab.

 

- Restkraftunterstützende Rollstuhlantriebe

Mithilfe motorisch restkraftunterstützender Greifreifenantriebe können Versicherte mit einer Gehbehinderung und eingeschränktem Greifvermögen oder mit reduzierter, nicht ausreichender Arm-/Oberkörperkraft einen herkömmlichen Greifreifenrollstuhl bedienen. Der Antrieb wirkt restkraftunterstützend, d. h. der Versicherte muss über eine Restkraft verfügen und die Greifreifen antreiben können. Dieser Antriebsimpuls wird durch einen in der Radnabe befindlichen Elektromotor verstärkt. Bei der Prüfung der Leistungspflicht ist zu klären, ob eine elektromotorische Restkraftunterstützung zur Ermöglichung der Fortbewegung im Rahmen der durch die Krankenkasse sicherzustellenden Grundbedürfnisse notwendig ist. Die Versorgung kommt infrage, wenn die Armkraft eingeschränkt, die Armkoordination aber noch vorhanden ist. 

Sofern restkraftunterstützende Antriebe allein eingesetzt werden, um größere Entfernungen zu überwinden, fällt dies nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

- Treppensteighilfen

Treppensteighilfen können je nach den Umständen des Einzelfalls eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung (Doppelfunktionale Hilfsmittel) sein. 

 

Bei der Versorgung mit einer Treppensteighilfe ist das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums in Form der Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich betroffen. Diese Bewegungsmöglichkeit wird zwar grundsätzlich durch Rollstühle gewährleistet, stößt aber dort an ihre Grenzen, wo Treppen zu bewältigen sind. Hier kann eine Treppensteighilfe vom Grundsatz her eine geeignete Hilfe sein, die ansonsten eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eines Rollstuhlfahrers - wenn auch meist nur mit fremder Unterstützung - zu erweitern. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Absatz 1 SGB V muss dabei aber der Zweck, eine Treppe im Rollstuhl sitzend zu überwinden und so an einen ansonsten nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichenden Ort zu kommen, vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein, weil die gesetzliche Krankenversicherung nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig ist (§ 5 Nr. 1 SGB IX). Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst nach der Rechtsprechung nicht solche Hilfsmittel, die allein wegen der Besonderheiten der individuellen Wohnverhältnisse benötigt werden. Dagegen kann die Möglichkeit, nicht barrierefrei gestaltete Arztpraxen aufsuchen zu können, einen Anspruch auf Versorgung mit einer Treppensteighilfe als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, wenn die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes (§ 60 SGB V) nicht wirtschaftlicher ist. Die Versorgung mit Treppensteighilfen kann darüber hinaus z. B. auch bei Vorliegen einer nur vorübergehenden Behinderung (z. B. nach einer Verletzung), bei der ein Umzug oder eine behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung nicht zugemutet werden kann, sowie bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Die Treppensteighilfe kann auch als Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung in Frage kommen, wenn dadurch die Anzahl der Hilfspersonen reduziert werden kann.

 

- Schlupfsäcke

Schlupfsäcke stellen Rollstuhlzubehör dar und dienen dem Witterungsschutz der Versicherten oder des Versicherten. Schlupfsäcke finden bei Säuglingen und Kleinkindern Anwendung und werden für diese Altersgruppen konfektioniert hergestellt. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres handelt es sich daher unzweifelhaft um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Sofern diese Kinder allerdings eine Sitzschale benötigen, können speziell angepasste Schlupfsäcke erforderlich sein, für die ein Zuschuss durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt wird.

Von älteren Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen werden Schlupfsäcke nur dann genutzt, wenn sie Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer sind. Da sie die Funktion von (Winter-) Kleidung übernehmen, ist die Leistungspflicht der Krankenkassen auf den behinderungsbedingten Mehraufwand beschränkt, der bei der Anschaffung von Schlupfsäcken entstehen kann. Anstelle einer vollen Kostenübernahme ist daher ein Zuschuss der Krankenkassen für den behinderungsbedingten Mehraufwand gerechtfertigt. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur Höhe des Zuschusses ab. Diese Regelung überlässt es der Versicherten oder dem Versicherten, die Ausführung und die weitere Beschaffenheit des Schlupfsackes (z. B. Kunstfell oder Echtfell) frei zu wählen. Die Nutzung von Schlupfsäcken ist naturgemäß auf die kälteren Jahreszeiten begrenzt. Eine Mindestgebrauchsdauer von fünf Jahren kann daher durchaus angenommen werden. Wachstumsbedingt kann sich bei Kindern die Notwendigkeit der früheren Folgeversorgung ergeben. Bei der Erforderlichkeit von Schlupfsäcken, die im Zusammenhang mit individuell angepassten Sitzeinheiten wie z. B. Sitzschalen genutzt werden sollen, ist die Zuschusshöhe im individuellen Einzelfall zu prüfen, da diese Schlupfsäcke ebenfalls individuell gefertigt werden und die Kosten des üblich gezahlten Zuschusses zum Teil erheblich überschreiten. 

 

Eigenverantwortungsbereich der Versicherten - Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Produkte beziehungsweise Leistungen, die in die Eigenverantwortung fallen, sind:

- Sportrollstühle

Sportrollstühle sind von ihrer Zweckbestimmung her speziell für sportliche Aktivitäten konzipiert oder entsprechend zugerüstet. Diese Aktivitäten sind dem Freizeitbereich zuzuordnen und fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Inwieweit eine Kostenübernahme (ganz oder teilweise) im Rahmen des § 43 SGB V möglich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Sporträder für Rollstühle fallen dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie von Kindern/Jugendlichen für die Teilnahme am Schulsport benötigt werden.

 

- Behindertentransport

Produkte, die im Zusammenhang mit einem Behindertentransport benötigt werden, fallen grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zählen z. B. Sicherungssysteme für Rollstühle in Fahrzeugen von Behindertenfahrdiensten, Verladehilfen oder Aufprallkissen. Produkte, die einzig mit dem Behindertentransport zusammenhängen, sind von dem Verantwortlichen des Behindertentransports zur Verfügung zu stellen.

Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rollstuhlsicherung in Kraftfahrzeugen kommt aber dann in Betracht, wenn der Transport mit einem Kraftfahrzeug zur Ermöglichung des Schulbesuchs von Kindern und Jugendlichen oder zur Ermöglichung einer besonderen, im Nahbereich der Wohnung regelmäßig nicht verfügbaren medizinischen Versorgung erforderlich und der Transport nur im Rollstuhl sitzend möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008, Az: B 3 KR 6/08 R). In diesen Fällen haben die Versicherten Anspruch auf die Versorgung mit dem hierfür erforderlichen Sicherungssystem für den Rollstuhl (z. B. einem Kraftknoten).

 

- Schutzvorrichtungen und Reinigungsutensilien für Kranken-/Behindertenfahrzeuge

Die Versicherte oder der Versicherte ist für einen pfleglichen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Hilfsmittel selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die sachgerechte, wetterfeste und diebstahlsichere Unterbringung des Hilfsmittels bei Nichtgebrauch. Sofern beispielsweise Rollstuhlabstellplätze, Rollstuhlgaragen oder weitere Schutzvorrichtungen erforderlich/gewünscht werden, sind diese von der Versicherten oder dem Versicherten vorzuhalten. 

Spezielle Reinigungsutensilien und -mittel für Kranken- oder Behindertenfahrzeuge fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Versicherten oder des Versicherten, da für die Reinigung handelsübliche Mittel verwendet werden können und ausreichend sind.

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Krankenpflegeartikel

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Zu den Krankenpflegeartikeln gehören behindertengerechte Betten, behindertengerechtes Bettenzubehör, Bettzurichtungen, Stechbecken, Bettschutzeinlagen sowie Einmalhandschuhe.

Behindertengerechte Betten sind Spezialbetten, evtl. mit erhöhter Tragfähigkeit und breiterer Liegefläche, die u.a. durch Höhenverstellbarkeit, verstellbare Liegefläche, Sitz- und Aufstehfunktion, Ausstattungsmöglichkeit mit von dem Nutzer benötigtem Zubehör (z.B. Bettgalgen, Sonderbetätigungen zur Bedienung der Verstellmöglichkeiten) der jeweiligen Behinderung angepasst werden können. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (Schwerlastbetten) sind auf Grund der Konstruktion hochbelastbar und sichern daher eine hohe Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die auf Grund ihres Körpergewichtes und höheren Platzbedarfs nicht mit einem „normalen“ behindertengerechten Bett versorgt werden können. 

Grundsätzlich sind Betten Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da sie üblicherweise in einem Haushalt vorhanden sind. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden bzw. Nichtbehinderten benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann.  Betten sind auch dann den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen, wenn durch besondere Vorrichtungen (z.B. motorbetriebene Einstellung der Neigungswinkel des Kopf- oder Fußteiles eines Einlegerahmens und dergl.) die Betreuung des Versicherten erleichtert wird. Dies gilt auch für Betten, die lediglich eine höhere oder in Stufen einstellbare Liegehöhe oder eine verstellbare Liegefläche besitzen oder nicht fahrbar sind (sog. Senioren- oder Krankenbetten). 

Handelsübliche Bett- und Nachttische sowie Matratzen von Mobiliaranbietern gehören ebenfalls zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und unterliegen somit nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Leistungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenkassen zur Versorgung mit einem behindertengerechten Bett gemäß § 33 SGB V kommt dann in Betracht, wenn die handelsüblichen, im Haushalt gebräuchlichen Betten vom Versicherten nicht benutzt werden können (übermäßige Höhendifferenz zum Rollstuhl, hochragende Seitenteile etc.) und die Nutzung des vorhandenen Bettes auch durch eine  Ausstattung mit behindertengerechtem Bettenzubehör nicht ermöglicht werden kann. Hierbei sollte allerdings geprüft werden, ob eine Zu-/Umrüstung (Bettzurichtungen) die wirtschaftlichere Versorgung im Vergleich zu einem behindertengerechten Bett darstellt. Die Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Matratze für ein behindertengerechtes Bett, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann.

Behindertengerechtes Bettenzubehör ermöglicht bzw. erleichtert dem Behinderten die Nutzung des Bettes.

Hierzu zählen:

- Bettverlängerungen und -verkürzer

- Bettgalgen und Aufrichthilfen

- Seitenpolster

- Fixierbandagen und -hilfen

- Seitengitter

Teilweise kann durch eine Versorgung mit behindertengerechtem Bettenzubehör die Ausstattung mit einem behindertengerechten Bett vermieden werden.

Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen.

 

Bettgalgen und Aufrichtehilfen erleichtern insbesondere Versicherten mit hoher Lähmung, schwer-gewichtigen Para- und Tetraplegikern das Aufrichten im Bett. Bettgalgen erleichtern zusätzlich das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl und zurück.

Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Seitengitter und der Kopf- und/oder Fußteile eines Bettes.

Fixierbandagen/-hilfen ermöglichen ein Fixieren des Versicherten im Bett in verschiedenen Positionen und Graden der Bewegungseinschränkung. Sie sind nur ausnahmsweise, zeitlich eng begrenzt, nach ärztlicher Verordnung und richterlicher Anordnung oder mit schriftlichem Einverständnis des zu Fixierenden einzusetzen. 

Seitengitter sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z.B. bei Unruhezuständen des Versicherten angezeigt sein können und ein "Aus-dem-Bett-Rollen" verhindern sollen. Der Einsatz von Seitengittern (Bettgitter) kann eine freiheitsbeschränkte Maßnahme darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – AZ XII 24/12). 

Bettzurichtungen ermöglichen eine behinderungsgerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes des Versicherten. Sie verwandeln das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch verstellbaren Einlegerahmens mit Bettheber und elektrischer Verstellung der Rücken- und Oberschenkellehne in ein behindertengerechtes Bett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers um z.B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl zu ermöglichen oder unterstützen durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u.a. ein leichteres Verlassen des Bettes. 

Handelsübliche Einlegerahmen, die von Mobiliaranbietern abgegeben werden, sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dient eine Rückenstütze lediglich zur Unterstützung des Rumpfes und Kopfes in Sitzlage oder halbliegender Lage (z.B. zum Lesen) ist eine Leistungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben. Diese Produkte sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen.

Stechbecken ermöglichen unter Mithilfe von Betreuungspersonen die Verrichtung der Notdurft im Bett.

Saugende Bettschutzeinlagen werden als Einmalprodukte und als wiederverwendbare Artikel angeboten. Sie nehmen geringe Mengen von Körperausscheidungen und Wundsekreten auf und beugen Folgeschäden vor. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung für saugende Bettschutzeinlagen besteht dann, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich sind. Eine Leistungspflicht scheidet dann aus, wenn sie nur der Erleichterung der Pflege dienen. Gummiunterlagen fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr sollten dann die Kosten für "aufsaugende Bettschutzeinlagen" übernommen werden.

Doppelfunktionale Hilfsmittel

Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. 

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Lagerungshilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Lagerungshilfen werden als konfektionierte Hilfsmittel in einer sehr großen Vielfalt an Größen, Formen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten hergestellt.

Wenn eine Versorgung mit konfektionierten Lagerungshilfen nicht möglich ist, können solche Hilfsmittel auch in Sonderanfertigung nach Formabdruck für die verschiedenen Körperbereiche/-teile individuell hergestellt und angepasst werden. Dies können z. B. Lagerungsschalen für einzelne oder mehrere Extremitäten, Rumpf- oder Ganzkörperschalen sein.

Lagerungshilfen in Sonderanfertigungen nach Formabdruck bedürfen einer gesonderten ärztlichen Begründung.
 

Lagerungshilfen für die Lagerung einzelner Körperabschnitte sind:

- Beinlagerungshilfen

Diese Produkte bestehen aus Schaumstoff oder einer Metallrahmenkonstruktion mit Bezugsmaterialien. Sie werden vorwiegend zur Hochlagerung eines Beines eingesetzt.

Lagerungshilfen, die am ganzen Körper, bei schwersten Körperbehinderungen Anwendung finden, sind:

- Lagerungskeile aus Schaumstoff zur stabilisierenden Lagerung im Bett 

Lagerungshilfen, die der Therapie spezieller Krankheitsbilder dienen, sind:

- Funktionelle Lagerungssysteme für Kinder

Diese Produkte sind unterschiedlich gestaltet, meist in Form von Schaumstoffsystemkeilen gefertigt. Sie ermöglichen motorisch gestörten Kindern günstige Sitz- und Liegepositionen.

- Lagerungsliegen bei Mukoviszidose

Auf diesen Behandlungsliegen werden die Betroffenen während der sogenannte "Klopftherapie" in verschiedenen Positionen gelagert. Hierdurch kann der Abfluss des Bronchialsekretes erheblich erleichtert werden.

- Therapiehilfen

Zur Unterstützung bei der Durchführung von Übungsbehandlungen an behinderten Kindern

- Sitzringe

Sitzringe dienen der vorrübergehenden Entlastung des Sakralbereichs z. B. nach Operationen. Sie bestehen aus Gummi oder Schaumstoffen und besitzen in der Mitte eine Aussparung. Einige Produkte lassen sich individuell auf das Gewicht der Versicherten oder des Versicherten einstellen.

Lagerungshilfen sind Produkte, mit deren Hilfe Körperabschnitte (Kopf, Rumpf, Extremitäten) in therapeutisch sinnvolle Stellungen gebracht und dort gehalten werden, um Schmerzen zu lindern, Gelenkschäden, Kontrakturen sowie Spasmen zu verhindern und/oder zu behandeln.

Ferner dienen sie der vorrübergehenden Druckentlastung einzelner Körperabschnitte, z. B. in der postoperativen Phase.

Die meisten Lagerungshilfen kommen überwiegend nur für die Kurzzeitbehandlung in Betracht. Hierfür werden Lagerungshilfen, Lagerungskeile und Sitzringe eingesetzt.

Beim Einsatz von funktionellen Lagerungssystemen für Kinder ist eine längerfristige Versorgung notwendig.

Leistungsrechtliche Hinweise

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Dieses sind Produkte, die bezogen auf ihre Primärfunktion nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurden und die nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesen genutzt werden. 

Daher sind speziell geformte Lagerungskissen, Würfel, Quader und Rollen bzw. Halbrollen (z. B. Venenkissen, Nackenkissen und -rollen, Nackenheizkissen, sogenannte Entspannungskissen, Kopfkissen mit luftbefüllbaren Kammern, Schwangerschaftskissen und auch Sitz- bzw. Liegesäcke) unabhängig davon, ob sie mit weichpolsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Diese Gebrauchsgegenstände begründen in keinem Falle eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

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Mobilitätshilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Mobilitätshilfen sind Hilfsmittel, die Versicherten mit einer Krankheit/einer Behinderung den Positionswechsel selbstständig bzw. mit deutlicher Minderung des Unterstützungsaufwandes durch eine Hilfs-/Pflegeperson ermöglichen.

Die Produktgruppe umfasst:

- Umsetz- und Hebehilfen 

- Lifter und Deckenlifter

- Rampensysteme

- Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

- Zubehör 

 

Hinweise zur Zweckbestimmung / Indikation

- Umsetz- und Hebehilfen 

Umsetz- und Hebehilfen sind bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Positionswechsel bzw. den Transfer z. B. vom Bett in einen Rollstuhl oder nur den Positionswechsel im Bett entweder weitgehend ohne Hilfen oder mit Unterstützung von Hilfs-/Pflegepersonen durchführen zu können.

- Lifter und Deckenlifter

Lifter sind ebenfalls bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Transfer z. B. vom Bett in einen Rollstuhl ohne Hilfen oder mit Unterstützung von Hilfs-/Pflegepersonen durchzuführen. Stationäre Lifter sind nur an einem Ort einsetzbar. Mit fahrbaren Liftern oder Deckenliftern hingegen ist der Transfer auch zwischen verschiedenen Räumen der Wohnung möglich. Je nach den noch erhaltenen Funktionen können Lifter selbstständig durch die Versicherte oder den Versicherten oder nur mit Hilfs-/Pflegpersonen genutzt werden.

Bei der Auswahl des Lifters sind einerseits die jeweiligen Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu erheben, andererseits müssen aber auch Umfeldfaktoren wie räumliche Gegebenheiten in der Wohnung und bestehende Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfs-/Pflegpersonen berücksichtigt werden, um eine sachgerechte Versorgung zu erzielen.

- Rampensysteme

Mobile Rampensysteme können bei besonderen Bedingungen in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld im Rahmen der Nutzung von Rollstühlen/Gehhilfen bei eingeschränkter oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich werden (z. B. Stufen).

- Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Behindertengerechte Zwei- oder Dreiräder ermöglichen Kindern und Jugendlichen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Mobilität bei neurologischer, neuromuskulärer oder gelenkdeformierender Erkrankung, ihren Aktionsraum zu vergrößern, räumliche Erfahrungen zu sammeln und Lebensfreude und Selbstwertgefühl zu vermehren und fördern damit die Integration der Kinder in die Gruppe gleichaltriger Kinder. Diese Produkte können auch unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung (Kräftigung der Muskulatur, der Haltung, Förderung der Gleichgewichtsreaktion und Bewegungskoordination, sofern dies im Rahmen eines Konzepts mit Maßnahmen der Physiotherapie oder der Ergotherapie erfolgt und ein therapeutischer Synergismus zu erwarten ist) oder zum Behinderungsausgleich (Erschließung des Nahbereichs) erforderlich sein. Die Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad kann auch dann in Betracht kommen, wenn zur Erschließung des Nahbereichs eine adäquate Versorgung mit einer Gehhilfe oder einem Kranken- und Behindertenfahrzeug gegenüber einem Zwei- oder Dreirad nicht ausreichend zweckmäßig und/oder nicht wirtschaftlich ist.

Bei der Auswahl des geeigneten Zwei- oder Dreirades sind neben Art und Schwere der Behinderung weitere Faktoren wie etwa Körpergröße und Körpergewicht (z. B. für die Größe des Rades) sowie die physische und psychische Verfassung (z. B. zur Beurteilung notwendiger Sicherungs-/Haltesysteme) zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist vor der Versorgung - unter Berücksichtigung der Schädigungen und der Beeinträchtigungen der Aktivitäten - das individuell ausreichende, aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen.

 

Leistungsrechtliche Hinweise

- Versorgung mit Zwei- und Dreirädern 

Die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Zwei- und Dreiräder sind gleichzeitig Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände, da sie auch Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweisen. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel. Daher haben Versicherte bei der Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad einen Eigenanteil zu leisten.

In der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist die Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger ein Bestandteil des sozialen Lernprozesses und somit als Grundbedürfnis anzusehen. Dabei reicht es aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird.

Tandems zur Beförderung von Kindern und Jugendlichen sind keine Hilfsmittel, da die Kinder und Jugendlichen zwingend auf eine unterstützende Person angewiesen sind, die sie mithilfe des Tandems fortbewegen kann. Sollte ein passives Durchbewegen der unteren Extremitäten erforderlich sein, wird auf die Verordnung von Heilmitteln oder therapeutischen Bewegungsgeräten verwiesen. 

Die Ermöglichung allein des Fahrradfahrens für erwachsene Versicherte, die ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen können, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung ist kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Eine Hilfsmittelversorgung mit Zwei- und Dreirädern kommt bei erwachsenen Versicherten im Einzelfall in Betracht, wenn sie beispielsweise in Ergänzung zu einer verordneten Heilmitteltherapie zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (BSG-Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10) bzw. zum Ausgleich einer Behinderung notwendig ist (beispielsweise für kleinwüchsige Erwachsene zur Erschließung des Nahbereichs). 

- Versorgung mit Lifter und Deckenlifter

Deckenlifter sind Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Montage stellt keinen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz dar. Das modulare Schienensystem einer Deckenliftanlage kann demontiert werden und so bei weiteren Versicherten oder einer Veränderung des Wohnumfeldes der Versicherten oder des Versicherten selbst wieder eingesetzt werden.

Bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Montage von Deckenliftern stehen, wie z. B. Durchbrüche am Türsturz, um ein Schienensystem fortlaufend von einem in einen anderen Raum weiterführen zu können, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch ein Einlassen bzw. Einbau des Schienenprofils in die Decke oder die Aufbereitung einer nicht massiven Decke (Einhängedecke), um die Montage des Schienenprofils zu ermöglichen, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

- Versorgung mit Rampen und Treppenliftern

Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind nur mobile und daher für den Wiedereinsatz geeignete Rampen, die das Verlassen und Betreten jeder auf übliche Weise eingerichteten Wohnung ermöglichen. Mobile Rampen, die ausschließlich für den Transport eines Kranken-/Behindertenfahrzeuges in einem PKW erforderlich werden, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Stationäre Rampen und Treppenlifter sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden mit dem Baukörper fest verbunden und können nicht an jedem beliebigen Ort benutzt werden. Auch Hebebühnen sind nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen und fallen nicht in deren Leistungsbereich. Angesichts der Installationsvoraussetzung von Hebebühnen (Größe und Tragkraft eines notwendigen Fundaments, Notwendigkeit eines Stromanschlusses, Verankerung im Boden etc.) kann eine Hebebühne nicht wie andere Hilfsmittel bei einem Wohnungswechsel „einfach mitgenommen“ werden und ist auch für einen späteren Wiedereinsatz ungeeignet.

Bei bestehender Pflegebedürftigkeit nach SGB XI kann ein finanzieller Zuschuss zur Beschaffung/zum Einbau von stationären Rampen, Treppenliftern oder Hebebühnen im Rahmen sogenannter Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Betracht kommen, wenn bei einer pflegebedürftigen Person dadurch die häusliche Pflege erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt werden kann.

- Versorgung mit Aufrichtsessel

Aufrichtsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.

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Sitzhilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Sitzhilfen dienen der Kompensation ausgeprägter Sitzfehlhaltungen und/oder von Sitzhaltungsinstabilitäten. Sie sollen ein dauerhaftes, beschwerdefreies Sitzen in einer funktionell und physiologisch günstigen Position ermöglichen und lassen sich unterteilen in:

- Sitzschalen

- Modulare Kindersitzsysteme

- Therapiestühle

- Autositze für Kinder mit Behinderungen

- Arthrodesenkissen und –stühle

- Fahrgestelle für Sitzschalen


Sitzschalen

Sitzschalen ermöglichen Versicherten mit erheblich geminderter oder fehlender Stabilität des Rumpfes bzw. mit ausgeprägter Rumpfdeformität ein (bedingt) korrigierendes und entlastendes oder lagerndes Sitzen. Sie bewirken durch ihre körperumfassende Konstruktion Stütz- und/oder Lagerungseffekte wie Beckenaufrichtung, seitliche Stützung des Beckens und des Thorax. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit mangelnder Rumpfstabilität kann mit einer rechtzeitigen und sachgerechten Sitzschalenversorgung der Ausbildung von Fehlhaltungen und Deformitäten entgegengewirkt bzw. deren Progredienz verzögert werden. 

Die fachgerechte Sitzschalenversorgung bedarf einer exakten Indikationsstellung, der Zielformulierung der Versorgung auf Basis der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit („International Classification of Functioning, Disability and Health“ – ICF) sowie der regelmäßigen Kontrolle durch die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte bzw. Therapeutinnen und Therapeuten und durch den Leistungserbringer. 

Um den Schweregrad einer Behinderung zu beschreiben, hat sich zudem das „Gross Motor Function Classification System“ (GMFCS) für Kinder und Jugendliche mit Cerebralparesen etabliert. Es dient der groben Orientierung über den Schweregrad einer Behinderung und die Fähigkeiten der Betroffenen, besonders hinsichtlich der Mobilität und des Sitzvermögens. Kinder und Jugendliche mit Cerebralparese werden dazu in fünf Betroffenheitslevel eingeteilt. Die Notwendigkeit einer Versorgung mit einer individuell und körpernah angepassten Sitzeinheit ist meist in den GMFCS Level IV und GMFCS Level V gegeben:

- GMFCS Level I: Das Gehen ist ohne Einschränkungen möglich.

- GMFCS Level II: Das Gehen ist mit Einschränkungen möglich.

- GMFCS Level III: Das Gehen ist mit Gehhilfen möglich. Das selbstständige Sitzen ist möglich. Für größere Wegstrecken kann ein Greifreifenrollstuhl (gegebenenfalls mit einer Sitzzurüstung) erforderlich werden.

- GMFCS Level IV: Die selbstständige Fortbewegung ist eingeschränkt. Eine Rollstuhlnutzung (gegebenenfalls Elektrorollstuhlnutzung) mit einer individuell und körpernah angepassten Sitzeinheit zum Erhalt der Sitzfähigkeit kann erforderlich werden.

 

- GMFCS Level V: Eine Selbstständigkeit in der Fortbewegung ist nicht gegeben. Die Versicherte oder der Versicherte ist von umfangreichen Einschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane betroffen, die sich auch auf die Kopf- und Rumpfkontrolle auswirken. Ein Rollstuhl inklusive einer individuell und körpernah angepassten Sitzeinheit ist in der Regel erforderlich.

Sitzschalen werden unterteilt in:

- Sitzschalen, konfektioniert (starre Sitzschalenmodule und Sitzschalenmodule mit Rückenverstellung)

Es werden industriell gefertigte Sitzschalen, bestehend aus einer Außenschale in Alu- oder Kunststoffausführung mit passgerechter Polsterung an Sitz- und Rückenfläche, gegebenenfalls mit Zubehör (z. B. Spreizkeil, Kopfstütze), verwendet.

Konfektionierte Sitzschalen sind in der Regel schneller verfügbar als individuell angefertigte Sitzschalen und bieten die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung an die wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen der Körperhaltung, was bei individuell angefertigten Sitzschalen nicht in jedem Fall möglich ist.

- Sitzschalen unter Verwendung von Rohlingen, individuell angepasst

Es werden industriell vorgefertigte Module verwendet, bei denen das an die Versicherte oder den Versicherten angepasste Polster (Innenschale) und die Außenschale vom versorgungsberechtigten Leistungserbringer auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten angepasst werden. Das Polster kann nach Aufmaß, nach Abdruck (Formschäumen, Gipsabdruck) oder nach Vakuum-Abform-Verfahren gefertigt sein.

- Sitzschalen, individuell angefertigt

Die Sitzschale wird nach genauer Abnahme der Körpermaße der Versicherten oder des Versicherten oder nach Formabdruck von Grund auf individuell gefertigt. Diese Versorgung bildet die Körperform und die Besonderheiten des Krankheitsbildes zum Zeitpunkt der Herstellung der Sitzschale statisch ab. Eine spätere funktionelle Anpassung an die geänderte Körperform und das Krankheits- bzw. Behinderungsbild ist nur eingeschränkt möglich. Ist durch eine individuelle Sitzschale keine Sitzfähigkeit zu erreichen, kann eine individuell gefertigte Ganzkörperliegeschale in Betracht kommen.

Kindersitzsysteme, modular

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können modulare Kindersitzsysteme eine Alternative zu Sitzschalen darstellen. Diese Sitzsysteme bestehen aus Sitz-, Rücken- und Seitenteilen, die in unterschiedlichen Formen und Größen individuell zusammengestellt werden können. Wie bei Sitzschalen muss auch hier die Versorgung inklusive der Zubehörteile dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie der Zielformulierung nach ICF angepasst sein. 

Modulare Kindersitzsysteme sind in der Regel schneller verfügbar und bieten die Möglichkeit der vergleichsweise einfachen nachträglichen Anpassung an wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen von Körperhaltung, was bei individuell angefertigten Sitzschalen nicht in jedem Fall möglich ist.

Die Auswahl der Sitzhilfe (modulares Kindersitzsystem/Sitzschalenart) wird durch die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten oder des Versicherten und durch die Zielsetzung der Versorgung bestimmt. Die Compliance der Versicherten oder des Versicherten während des Versorgungsablaufes beeinflusst die Zielerreichung der Sitzversorgung.

Bei der Versorgung mit Sitzschalen und modularen Sitzsystemen für Kinder und Jugendliche sind Fahr- bzw. Untergestelle für den Innenraum und/oder kombinierte Fahrgestelle für den Innenraum/Außenbereich zur Sicherung der Mobilität obligatorisch. Als Fahrgestelle sind auch Hilfsmittel der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ möglich. 

Therapiestühle 

Therapiestühle sind Sitzhilfen für Kinder und Jugendliche, die infolge der Ausprägung und Art der Behinderung/des Krankheitsbildes auf keinen handelsüblichen Sitzmöbeln sitzen können. Diese Stühle sind aufgrund ihrer Bauweise in jede Richtung verstellbar. Durch verschiedene Zubehörteile und Systeme zur Sicherung und Unterstützung der Positionierung sind Therapiestühle individuell anpassbar. Eine modulare Bauweise des Hilfsmittels ist ebenfalls möglich.

Autokindersitze und Autorückhaltesysteme für Kinder mit Behinderungen

Für den Transport von Kindern mit Behinderungen im Auto stehen behindertengerechte Autokindersitze, Autorückhaltesysteme und Zubehör für Autokindersitze zur Verfügung, die durch ihre Konstruktionen/Formen den individuellen Bedürfnissen angepasst werden können.

Arthrodesensitzkissen

Arthrodesensitzkissen sind spezielle Sitzkissen, die auf handelsübliche Sitzmöbel aufgelegt werden können. Sie ermöglichen Versicherten mit schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen des Hüft- und/oder Kniegelenks ein behinderungsadaptiertes Sitzen.

Arthrodesenstühle

Arthrodesenstühle sind mit Rollen ausgestattete, gepolsterte Sitzhilfen, mit denen die Oberschenkel durch einstellbare Vorrichtungen getrennt voneinander abgesenkt und angehoben werden können.

Indikation

Sitzhilfen dienen dem Ausgleich einer Behinderung bei mäßigen bis schweren Sitzfehlhaltungen und/oder Sitzhaltungsinstabilitäten. Die zugrunde liegenden Schädigungen als Ursache der Beeinträchtigung des Sitzens sind vielfältig. Meist ist das Zusammenspiel von Becken und Wirbelsäule entweder durch angeborene bzw. erworbene Schädigungen des Rumpfes (knöcherne bzw. Gelenkstrukturen) oder durch angeborene bzw. erworbene Funktionsstörungen des Bewegungsapparates (muskulär, neuronal, cerebral, verletzungsbedingt) gestört. Als beispielhafte Krankheitsbilder/Erkrankungen können genannt werden: cerebrale Bewegungsstörungen, Myelodysplasie, Muskeldystrophie oder -atrophie, Multiple Sklerose, Hüft- oder Kniegelenkversteifungen.

Sitzhilfen sollen ein dauerhaftes, beschwerdefreies Sitzen in physiologischer Haltung ermöglichen, wenn das Sitzen auf handelsüblichen, altersentsprechenden Sitzmöbeln nicht möglich ist. Die Sitzhilfe ist Bestandteil des Gesamtkonzepts der Rehabilitationsmaßnahmen. 

Die grundlegenden und allgemeingültigen Ziele einer Versorgung mit Sitzhilfen sind die:

- Ausrichtung von Kopf und Schultergürtel der Versicherten oder des Versicherten als Voraussetzung für die Teilhabe an der Umwelt

- Stabilisierung der Körperposition zur Funktionsverbesserung für die oberen Extremitäten

- Großflächige Körperunterstützung zur Druckminderung

- Schmerzreduktion und Verbesserung der Vitalfunktionen

- Erleichterung von Pflege und Nahrungsaufnahme

- Sicherstellung der Mobilität

 

Darüber hinaus berücksichtigt die individuelle Versorgung mit Sitzhilfen die spezifischen Versorgungsziele der Versicherten oder des Versicherten.

 

Leistungsrechtliche Hinweise

Wenn Sitzhilfen nicht dem Ausgleich einer Behinderung bei Sitzfehlhaltungen und/oder Sitzinstabilitäten dienen, sondern ausschließlich der Erleichterung der Pflege dienen oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen beitragen oder ihr bzw. ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z. B. sicherer und gefahrloser Transport, Lagerung über einen längeren Zeitraum außerhalb des Bettes), fallen sie nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind als Pflegehilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung zuzuordnen.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn diese durch gewisse Veränderungen oder durch bestimmte Qualitäten bzw. Eigenschaften behindertengerecht gestaltet sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Sitzbälle, Lordosestützen für Autositze oder für handelsübliche Sitzmöbel sowie Arbeitsstühle, die einer entspannten Körperhaltung und einer Entlastung des Rückgrats dienen.

Mehrfachausstattungen

Mehrfachausstattungen mit Fahr- bzw. Untergestellen werden in der Regel als nicht notwendig erachtet und kommen nur in besonderen Fällen in Betracht, beispielsweise für die Versorgung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen oder von in Kindertagesstätten betreuten Kindern. Der Besuch in den jeweiligen Institutionen gehört zu dem Lebensbereich des Kindes oder des Jugendlichen. Neben dem für den ständigen Gebrauch in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld zu gewährenden Fahrgestell kann dann bei Bedarf auch ein weiteres Fahrgestell für den außerhäuslichen Bereich in Betracht kommen.

Mehrfachausstattungen mit einem Fahrgestell für kombinierte Nutzung im Innenraum/Außenbereich und einem weiteren für die ausschließliche Nutzung im Innenraum kommen nur für Versicherte in Betracht, die ständig auf die Benutzung eines Fahrgestells für den Innenraum/Außenbereich angewiesen sind und bei denen die häuslichen Verhältnisse den Einsatz eines Fahrgestells für die kombinierte Nutzung im Innenbereich/Außenbereich nicht zulassen. 

Ein Sitzschalenuntergestell als Zweitausstattung für den Arbeitsplatz fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Arthrodesenstühle).

Grundsätzlich ist bei einer Mehrfachausstattung mit Fahrgestellen die Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale nicht erforderlich und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Notwendigkeit einer Mehrfachausstattung mit einer weiteren Sitzschale bei Vorhandensein mehrerer Fahrgestelle ist im Einzelfall von dem Umfeld/der Betreuungssituation der Versicherten oder des Versicherten abhängig. Wenn aus medizinischen und/oder Sicherheitsgründen ein schnelles und jederzeit betreutes Umsetzen und/oder eine ständige Betreuung/Beaufsichtigung der Versicherten oder des Versicherten erforderlich ist und wenn es sich dabei um einen täglichen sich mehrfach wiederholenden Geschehensablauf handelt, kann im Einzelfall eine Zweitversorgung mit einer Sitzschale erfolgen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 4. Senat, L4KR 460/14, Urteil vom 17.05.2017).

Die Mehrfachausstattungen mit einem Therapiestuhl für die häusliche Umgebung oder für das sonstige private Umfeld und für den schulischen Bereich bzw. für den Einsatz in einer Kindertagesstätte kommen in Betracht, wenn ein bereits vorhandener Therapiestuhl für den häuslichen Gebrauch nicht transportiert werden kann.

Arthrodesenstühle

Wird ein Arthrodesenstuhl zur Ausübung der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz erforderlich, fällt dieser nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mitwachsende Kinderstühle

Mitwachsende Kinderstühle sind Gebrauchsgegenstände und stellen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar.

Autositze für Kinder mit Behinderungen und Autorückhaltesysteme

Ein handelsüblicher Autokindersitz ist aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Eine Leistungspflicht erstreckt sich bei medizinischer Notwendigkeit lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand wie z. B. ein nachrüstbares Rückhaltesystem und/oder Zubehör (Produktart 26.11.06.1 „Autorückhaltesysteme“ sowie 26.11.06.2 „Zubehör für Autokindersitze“). Die Versorgung mit einem Autositz für Kinder mit Behinderungen fällt nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Krankheits- oder Behinderungsbild ein derartiges Hilfsmittel aufgrund seiner Formgebung und Begurtung oder des behindertengerechten Zubehörs während eines Transportes im PKW erforderlich macht und die Verwendung von handelsüblichen Autokindersitzen ausschließt.

Eine Mehrfachausstattung mit Autositzen für Kinder mit Behinderungen überschreitet das Maß des Notwendigen. Diese Hilfsmittel sind zumutbar in verschiedenen Fahrzeugen nutzbar.

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich bei Autorückhaltesystemen auf Kinder und Jugendliche. Die Ausstattung von Fahrzeugen für den Behindertentransport über die gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen.

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Stehhilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Stehhilfen werden eingeteilt in:

- Stehständer 

- Schrägliegebretter

 

Stehständer

Hierbei handelt es sich um Geräte zur Stabilisierung der Fuß-, Knie- und eventuell der Hüftgelenke zur Durchführung von Steh- und Bewegungsübungen des Rumpfes und der oberen Extremitäten.

Nach Konstruktionsmerkmalen werden unterschieden:

- Stehständer, feststehend

- Stehständer, fahrbar

- Stehständer zur Wandmontage

- Stehständer zur selbständigen Fortbewegung

 

Schrägliegebretter

Diese Geräte dienen ebenfalls der Stabilisierung von Rumpf und Beinen. Schrägliegebretter erleichtern u. a. die Kopfkontrolle und Armfunktion und helfen durch die aufgerichtete Körperposition, dass das Blickfeld und die Raumwahrnehmung erweitert werden. Sie sind winkelverstellbar von der Horizontalen bis fast zur Senkrechten und lassen sich auch zu therapeutischen Zwecken und bei der Nahrungsaufnahme (Nahrung geben) verwenden. 

 

Nach Konstruktionsmerkmalen werden unterschieden:

- Schrägliegebretter, feststehend

- Schrägliegebretter, fahrbar

- Schrägliegebretter zur selbständigen Fortbewegung

 

Stehständer und Schrägliegebretter zur selbstständigen Fortbewegung

Bei Stehständern und Schrägliegebrettern zur selbständigen Fortbewegung besteht die Möglichkeit der selbständigen Fortbewegung entweder durch seitlich angebrachte Greifreifen oder mittels höher positionierter Handräder beziehungsweise Greifreifen, die durch Übersetzung und Kraftübertragung auf die Antriebsräder wirken.

Bei den derzeit existierenden technischen Möglichkeiten sind bei einer Reihe von Produkten fließende Übergänge von Sitzhilfe zu Stehhilfe beziehungsweise von Stehhilfe zu Gehhilfe zu finden oder sie vereinen als "Baukastensystem" die Möglichkeit der Um-/Aus-/Aufrüstungen zu Sitz-/Steh-/Gehhilfen.

In Einzelfällen können Sonderanfertigungen entsprechend dem Krankheitsbild notwendig sein. Sie erfüllen keine Funktionen, die über die oben beschriebenen Funktionen hinausgehen. Diese Sonderanfertigungen können jedoch wegen einer speziellen körperlichen Situation beziehungsweise Konstitution erforderlich sein.

Indikation

Stehhilfen ermöglichen bei angeborenen oder erworbenen funktionellen/strukturellen Schädigungen mit Beeinträchtigungen beziehungsweise Verlust des selbständigen Stehvermögens den Verbleib in einer aufrechten (oder annähernd aufrechten) Körperhaltung, auch über ein eventuell mögliches kurzzeitiges Aufrichten in den Stand hinaus.

Die Benutzung von Stehhilfen dient der Vorbereitung eines Gehtrainings, da die Einnahme der Stehposition beziehungsweise das entsprechende Training (Stehübung) bei begründeter Aussicht auf Wiedererlangung einer Gehfähigkeit therapeutisch fördernd wirkt. Stehhilfen verfolgen auch den Zweck, bei erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung des Stehens die positiven Auswirkungen einer aufrechten Körperposition, insbesondere hinsichtlich der Kreislaufregulation, des Knochenstoffwechsels, der Darmperistaltik, der Harnableitung sowie einer Dekubitus-, Thrombose- und Kontrakturprophylaxe, zu bewirken beziehungsweise die Kopfkontrolle und Armfunktion und die Raumwahrnehmung zu verbessern. 

Abhängig von der Ausprägung der jeweiligen funktionellen/strukturellen Schädigungen kann die Versorgung mit Stehhilfen erforderlich werden bei Krankheiten mit:

- kompletten/inkompletten Halbseitenlähmungen (Hemiplegie/Hemiparese) und gegebenenfalls mit Einbeziehung der Rumpfmuskulatur infolge einer Erkrankung des Gehirns (z. B. Schlaganfall, Hirntumor)

- kompletten/inkompletten Lähmungen  der Arme und Beine (Tetraplegie/-parese) und gegebenenfalls mit Einbeziehung der Rumpfmuskulatur infolge einer Erkrankung des Gehirns (z. B. Multiple Sklerose, Hirnverletzung), des Rückenmarks (z. B. Poliomyelitis, Querschnittsyndrom bei Trauma oder Tumor) oder des peripheren Nervensystems/Muskelerkrankungen (z. B. Guillain-Barré-Syndrom, Muskeldystrophien)

- kompletten/inkompletten Lähmungen der Beine (Paraplegie/-parese) und gegebenenfalls mit Einbeziehung der Rumpfmuskulatur infolge einer Erkrankung des Rückenmarks (z. B. Querschnittsyndrom bei traumatischer/entzündlicher/tumoröser Brust- und Lendenmarkläsion) oder des peripheren Nervensystems/Muskelerkrankungen (z. B. Polyneuropathie, Muskeldystrophien)

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Toilettenhilfen

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Toilettenhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbstständigkeit bei der Toilettenbenutzung und der damit verbundenen körperhygienischen Maßnahmen. Sie werden im Rahmen der elementaren Grundbedürfnisse eingesetzt, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren.

 

Toilettenhilfen lassen sich entsprechend ihrer Zielsetzung wie folgt einteilen:

Toilettensitze

Toilettensitze werden auf das vorhandene Toilettenbecken aufgelegt oder angeschraubt und dienen der Erhöhung des WC. Toilettensitzerhöhungen kommen ohne und mit Armlehnen zum Einsatz. Toilettensitze für Kinder und Jugendliche ermöglichen durch spezielle Ausstattungsdetails wie Rückenstütze mit Fixiermöglichkeit und Fußabstützung die Toilettennutzung.

Toilettenstützgestelle

Toilettenstützgestelle werden über bzw. um das vorhandene Toilettenbecken gestellt. Sie ermöglichen ein Abstützen während des Toilettenganges. Sie können mit einer Sitzfläche ausgestattet sein.

Toilettenaufstehhilfen

Toilettenaufstehhilfen bieten Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen.

Toilettenstühle

Toilettenstühle sind mit einer Toiletteneinrichtung versehen, so dass die Benutzung an verschiedenen Orten erfolgen kann.

Im Hinblick auf die verschiedenen Produkte mit unterschiedlicher Zielsetzung und Wirkungsweise ist die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. 

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstreckt sich bei Toilettenhilfen lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage. 

Handelsübliche Toilettenbecken (auch wenn sie erhöht sind) und Toilettenbrillen sowie Kindertoilettentöpfe und -brillen fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.

Die Versorgung mit Toilettenhilfen wird durch Verträge der Krankenkassen nach § 127 SGB V geregelt.

Die Versorgungsverträge haben die grundlegenden Qualitätskriterien, die in den Untergruppen dieser Produktgruppe festgelegt werden, einzuhalten.

Eine Toilettenhilfe, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte abgegeben wird, muss bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Anforderungen an die Qualität werden in den jeweiligen Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, dürfen an die Versicherten abgegeben werden.

 

Doppelfunktionale Hilfsmittel

Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V.

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Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Allgemeine Beschreibung der Produkte

Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (§ 15 SGB XI) haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich.

Zum Verbrauch bestimmte, an den Versicherten anzuwendende Pflegehilfsmittel sind saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) und Einmallätzchen.

Zum Verbrauch bestimmte, zum Schutz der Pflegeperson anzuwendende Pflegehilfsmittel sind Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion).

 

Leistungsrechtliche Hinweise

Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für die Versicherte oder den Versicherten monatlich den Betrag gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI nicht übersteigen. 

Übersteigen die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den gesetzlich festgelegten monatlichen Betrag für die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, fallen die Mehrkosten in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, erfolgt keine Erstattung des nicht ausgeschöpften Betrages an die Versicherten oder den Versicherten durch die soziale Pflegeversicherung.

Welche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ zum Einsatz kommen, liegt im Ermessen der Versicherten oder des Versicherten.

Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, z. B. Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, können jedoch für die Versicherten, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung abgegeben werden. Die Produkte sind Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Pflege der Versicherten oder des Versicherten und/oder zum Schutz der Pflegeperson eingesetzt werden.

Keine zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind z. B. Slip- und Hygieneeinlagen, Körperpflegeprodukte, Waschmittel jeglicher Art, Pflegetücher, Reinigungsmittel für die Wäsche. Diese Produkte sind im Rahmen der Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung nicht abrechenbar. 

Produkte, die der Pflegedienst zur Durchführung der mit der Versicherten oder dem Versicherten vereinbarten pflegerischen Aufgaben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Pflegekassen vorzuhalten hat, sind gleichfalls keine Leistungen, die über die Aufwendungen nach § 40 SGB XI abrechenbar sind. 

 

Die Pflegekassen sind für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig, da § 40 SGB XI rechtssystematisch den Leistungen bei häuslicher Pflege zugeordnet ist. Somit können die Pflegekassen für Versicherte, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI (Pflegeheime) oder in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 43a und 71 Absatz 4 SGB XI leben, die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nicht zur Verfügung stellen. Die Einrichtungen müssen diese, falls notwendig, entsprechend vorhalten.

Eine Zuzahlung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt nach § 40 Absatz 3 Satz 3 SGB XI für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

 

Hinweise zur allgemeine Nutzungsdauer und Folgeversorgung

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind grundsätzlich Einmalprodukte und damit nur zur einmaligen Verwendung vorgesehen.

Wiederverwendbare Schutzschürzen sind jedoch mehrfach für die gleiche Versicherte oder den gleichen Versicherten einsetzbar. Die Herstellervorgaben zur Reinigung und Desinfektion sind einzuhalten.

Eine Folgeversorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ist bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades gemäß §§ 14, 15 SGB XI im Rahmen der monatlich zur Verfügung stehenden Aufwendungen gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI möglich, wenn die Versicherte oder der Versicherte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigt.

Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

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